Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Andermatt Biogarten GmbH, Lörrach, Deutschland

AGB

§ 1 - Geltungsbereich

(1) Alle Lieferungen von Waren, Leistungen sowie alle Angebote der obengenannten Konzerngesellschaft der ANDERMATT Group, Stahlermatten 6, CH-6146 Grossdietwil, Schweiz (im Folgenden ANDERMATT) erfolgen ausschliesslich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB). Sie sind Bestandteil aller Verträge, die ANDERMATT mit ihren Kunden über die von ANDERMATT angebotenen Lieferungen, Leistungen oder sonstiger Geschäftsvorgänge schliesst, es sei denn, ihre Geltung wird ausdrücklich schriftlich ausgeschlossen.

(2) Die AGB gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen von Waren, Leistungen oder Angebote an den Kunden, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(3) Geschäftsbedingungen von Kunden oder Dritten finden Anwendung, soweit sie mit diesen Bedingungen übereinstimmen. Im Widerspruchsfall gelten die AGB von ANDERMATT, auch wenn ANDERMATT ihre Geltung im Einzelfall nicht gesondert verlangt. Selbst wenn ANDERMATT auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

(4) Änderungen der AGB werden von ANDERMATT durch Publikation auf ihrer Website und entsprechenden Hinweis kommuniziert.

§ 2 – Beschaffenheit und Nutzung von Produkten

(1) Als Beschaffenheit der Waren wird vereinbart: Die Produkte sind vor allem industrielle Agrar- und Naturprodukte, deren biologische, physikalische und chemische Eigenschaften beim Kauf und bei der Verwendung zu berücksichtigen sind. Die Bandbreite von natürlichen Unterschieden innerhalb einer Warengattung gehört zu den Eigenschaften des Produktes und stellt keinen Mangel dar.

(2) Die Produktangebote richten sich an fachkundige Personen. Der Besitz und die Nutzung von bestellten Produkten durch den Kunden unterliegen teilweise gesetzlichen Anforderungen und Beschränkungen, deren Beachtung dem Kunden obliegt. Fachgerechter Rat zu Besitz und Anwendung ist vom Kunden einzuholen.

§ 3 - Angebot und Vertragsabschluss

(1) Alle Angebote von ANDERMATT sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Ein Vertrag kommt erst mit der Auftragsbestätigung von ANDERMATT zustande.

(2) Massgeblich für die Rechtsbeziehung zwischen ANDERMATT und dem Kunden ist – bei Fehlen eines beidseitig rechtsgültig unterzeichneten Vertrags – die schriftliche Auftragsbestätigung von ANDERMATT einschliesslich dieser AGB.

(3) Angaben von ANDERMATT zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (insbesondere zu Bruttogewicht, Kistenmassen, Gebrauchswerten, Toleranzen oder technischen Daten) sind nur annähernd massgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt oder solche ausdrücklich als Beschaffenheit vereinbart werden. Sie sind ansonsten keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie den Ersatz von Produkten durch gleichwertige Alternativprodukte sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

(4) Für das Eigentum oder gewerbliche Schutzrechte an von ANDERMATT abgegebenen Angeboten, Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen und Hilfsmitteln wird auf § 8 verwiesen.

(5) Ergänzend zu diesen AGB gelten die INCOTERMS der Internationalen Handelskammer (ICC, Paris) in der jeweils aktuellen Fassung.

§4 Preise und Zahlung

(1)  Die Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich, soweit nicht vertraglich anders geregelt, FCA Betriebsstätte ANDERMATT in der Landeswährung am Sitz von ANDERMATT, exklusiv Verpackung, ggf. zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. Die Zuschläge für Verpackung und Transport sind in den Katalogen, Preislisten und im Onlineshop definiert.

(2)  ANDERMATT behält sich eine Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und der Auftragsbestätigung die Lohnansätze oder die Materialpreise wesentlich ändern. ANDERMATT ist bei Anschlussaufträgen nicht an die Preise aus vorhergehenden Aufträgen gebunden.

(3)  Mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung ist der Preis für die Lieferungen und Leistungen 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Massgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang am Sitz der ANDERMATT. Zahlungen sind, sofern nicht explizit anders vereinbart, kostenfrei an die in der Rechnung genannte Zahlstelle von ANDERMATT zu leisten. Eingeräumte Zahlungsziele entfallen und ausstehende Forderungen werden sofort zur Zahlung fällig, wenn der Kunde ohne Darlegung eines rechtfertigenden Grundes wesentliche Verpflichtungen, die gegenüber ANDERMATT oder Dritten fällig sind, nicht nachkommt oder wenn der Kunde unzutreffende Angaben zu seiner Kreditwürdigkeit gemacht hat.

(4)  Mit Ablauf der Zahlungsfrist gemäss vorstehendem Absatz gerät der Kunde in Zahlungsverzug und ANDERMATT kann Verzugszinsen sowie einen weitergehenden Verzugsschaden geltend machen. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist ANDERMATT berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 7% zu fordern.

(5) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. ANDERMATT ist berechtigt nach erfolgter in Verzug-Setzung die Forderung an einen lnkassopartner (lntrum AG) weiterzuleiten. Dieser ist berechtigt, Bearbeitungsgebühren und Zinsen gemäss www.fairpay.ch in Rechnung zu stellen.

(6)  ANDERMATT ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ANDERMATT nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von ANDERMATT durch den Kunden gefährdet wird.

§ 5 - Lieferung und Lieferzeit

(1) Soweit vertraglich nicht anders geregelt, erfolgen Lieferungen FCA Betriebsstätte ANDERMATT.

(2) Von ANDERMATT in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin schriftlich zugesagt oder vereinbart ist. Die Lieferzeit wird in Arbeitstagen angegeben. Sofern Versendung der Waren vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den mit dem Transport beauftragten Dritten.

(3) Lebende Produkte werden ohne Angabe eines Wunschliefertermins des Kunden zum idealen Anwendungs- oder Pflanzzeitpunkt versandt. Es gelten die Angaben zum jeweiligen Produkt im Katalog bzw. auf der Website von ANDERMATT. Bei lebenden Produkten bestehen teilweise Lieferfristen von bis zu 16 Werktagen.

(4) Die Einhaltung der Lieferfristen setzt voraus, dass der Kunde vereinbarte Vorauszahlungen fristgemäss leistet und sonstige Verpflichtungen erfüllt. Werden diese Voraussetzungen vom Kunden nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.

(5) Sofern nicht anderweitig schriftlich vereinbart, ist der Kunde nicht berechtigt, einen seitens ANDERMATT bestätigten Auftrag nachträglich zu ändern. Sofern eine Auftragsänderung von ANDERMATT ausnahmsweise akzeptiert wird, wird von ANDERMATT gleichzeitig ein neuer Liefertermin festgelegt.

(6) Soweit Transport nicht vereinbart ist, genügt zur Vertragserfüllung von ANDERMATT bereits die Bereitstellung der Ware im Werk zur Abholung oder die Meldung zur Bereitschaft zum Versand.

(7) ANDERMATT haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Krieg, Terrorakte, Aufruhr, Streiks, rechtmässige Aussperrungen, Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Pandemien, Behinderungen durch Naturgewalten (Vulkanausbrüche o.ä.), Hackerangriffen auf das IT-System von ANDERMATT, Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Aussenwirtschaftsrechts, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Massnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die ANDERMATT nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse ANDERMATT die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist ANDERMATT zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorüber-gehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber ANDERMATT vom Vertrag zurücktreten.

(8) ANDERMATT ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, ANDERMATT erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit.

(9) Der Kunde ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine angemessene Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Verspätung nachweisbar durch ANDERMATT verschuldet wurde, der Kunde die Verspätung gemahnt hat und der Kunde einen Schaden als Folge dieser Verspätung belegen kann. Wird dem Kunden durch Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der Anspruch auf Verzugsentschädigung dahin.

(10) Wegen Verspätung einer Lieferung hat der Kunde keine Rechte und Ansprüche ausser denjenigen, welche in § 5 dieser AGB ausdrücklich genannt wurden. Im Übrigen ist die Haftung der ANDERMATT auf Schadenersatz nach Massgabe von § 9 dieser AGB beschränkt.

§ 6 - Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrenübergang

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz von ANDERMATT, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Auswahl der Versandart und der Verpackung untersteht dem pflichtgemässen Ermessen von ANDERMATT.

(3) Sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist, geht die Gefahr mit der Übergabe der Waren (wobei der Beginn des Verladevorgangs massgeblich ist) an den zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder ANDERMATT noch andere Leistungen (z. B. Versand) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem ANDERMATT dem Kunden die Versandbereitschaft angezeigt hat.

(4) Angelieferte Waren sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet seiner Gewährleistungsrechte entgegenzunehmen. Bei erheblichen Abweichungen vom Vertrag oder schwerwiegenden Mängeln hat der Kunde ANDERMATT Gelegenheit zu geben, diese innert angemessener Nachfrist zu beheben.

§ 7 - Gewährleistung

(1) ANDERMATT verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Kunden, Waren, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Produktion, Entwicklung oder Ausführung bis zum Ablauf der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Gewährleistungsfrist mangelhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach ihrer Wahl nachzubessern oder zu ersetzen.

Pflanzen: Eine Garantie für das Anwachsen wird nicht übernommen. Hingegen wird Gewähr geboten für wüchsige Ware. Es wird Ersatz geleistet, wenn ein Schadorganismus Wachstum, Ertrag oder Zierwert einer Pflanze wesentlich beeinträchtigt. Der Kunde hat nachzuweisen, dass die Pflanze bereits beim Kauf vom Schadorganismus infiziert war. Die Garantie gilt höchstens bis zum Rechnungswert. Eine Garantie für Sortenechtheit wird ebenfalls nur bis zum Rechnungswert übernommen.

Nützlinge: Bei Nützlingen handelt es sich um Lebewesen. Die Gewährleistung dauert jeweils über die jeweilige im Produktbeiblatt oder beim Haltbarkeitsdatum beschriebene Lebensdauer. Der Schadenersatz gilt höchstens bis zum Rechnungswert.

(2) Die gelieferte Ware ist unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig auf Mängel und sonstigen Beschaffenheiten zu untersuchen. Pflanzen oder Nützlinge (nachfolgend auch «lebende Produkte») werden vor dem Versand auf Aktivität geprüft. Sofern der Kunde aus irgendwelchen Gründen Waren minderer Qualität erhält, hat er dies umgehend an ANDERMATT zu melden.

(3) Die Ware gilt als genehmigt, wenn ANDERMATT nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen zwei Tagen, bei Nützlingen umgehend nach Ablieferung der Ware, oder ansonsten binnen sieben Tagen nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung der Ware ohne nähere Untersuchung erkennbar war, zugegangen ist. Auf Verlangen von ANDERMATT ist die beanstandete Ware frachtfrei an ANDERMATT zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet ANDERMATT die Kosten des günstigsten Versandweges.

(4) Lebende Produkte haben eingeschränkte Lagerfähigkeit und spezifische Anforderungen bezüglich Temperaturbereich. Es ist deshalb vom Kunden sicherzustellen, dass am Liefertag jemand die Lieferung entgegennehmen kann und die Nützlinge baldmöglichst ausgebracht werden. Nützlinge sind, wenn überhaupt möglich, in der Zwischenzeit zwingend gemäss Anweisung zu lagern.

(5) Da ANDERMATT eine sachgemässe Anwendung der Waren in der Praxis nicht überwachen kann, gewährleistet ANDERMATT lediglich gleichbleibende Qualität der Waren zum Zeitpunkt der Lieferung.

(6) Der Kunde hat ANDERMATT Gelegenheit zur Prüfung der Beanstandung zu geben, insbesondere beschädigte Waren und ihre Verpackung sind zur Inspektion durch ANDERMATT zur Verfügung zu stellen. Verweigert der Kunde dies, so ist ANDERMATT von der Mängelhaftung befreit.

(7) ANDERMATT ist Gelegenheit zur Nachbesserung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Verlangt der Kunde wegen eines Mangels Nachbesserung, so wählt ANDERMATT nach billigem Ermessen, ob sie den Mangel selbst beseitigt oder mangelfreie Ware als Ersatz liefert.

(8) Wenn eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht möglich ist oder verweigert wird oder aus sonstigen, von ANDERMATT zu vertretenden Gründen innerhalb einer vom Kunden bestimmten angemessenen Frist nicht erfolgt oder fehlschlägt, kann der Kunde – unbeschadet seiner weiteren Gewährleistungsrechte – nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.

(9) Von den durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt ANDERMATT – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten der Ersatzwaren einschliesslich Versandkosten. Bei Sachmängeln der gelieferten Ware ist ANDERMATT nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt.

(10) Die Gewährleistung steht unter dem Vorbehalt der sachgemässen Lagerung, Kühlung und ordentlichen Verwendung der Ware, wie im jeweiligen Produkteblatt beschrieben.

(11) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung von ANDERMATT die Ware ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

(12) Beruht ein Mangel auf Verschulden von ANDERMATT, kann der Kunde unter den in § 9 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

(13) Unbeschadet der vorstehenden Absätze verjähren sämtliche Mängelansprüche an technischen Geräten zwei Jahre ab Lieferung.

(14) Eine im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte Lieferung gebrauchter Waren erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

§ 8 - Schutzrechte

(1) ANDERMATT steht nach Massgabe dieses § 8 dafür ein, dass die Ware am Sitz von ANDERMATT frei von gewerblichen Schutzrechten (Patenten, Gebrauchsmustern, Designs, Urheberrechten, Rechten an Marken, Markennamen, Erfindungsmeldungen, nachfolgend «IP-Rechte») Dritter ist. Haben sich die Vertragspartner darauf geeinigt, dass die Ware in einem bestimmten Land verwendet werden soll, gewährleistet ANDERMATT lediglich, dass die Lieferung in diesem Bestimmungsland frei von IP-Rechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung von IP-Rechten geltend gemacht werden.

(2) In dem Fall, dass die Waren ein IP-Recht eines Dritten verletzen, wird ANDERMATT nach ihrer Wahl und Kosten die Waren derart verändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, die Ware aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt ihr dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den vereinbarten Preis angemessen zu mindern.

(3) Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von ANDERMATT nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Waren vom Kunden verändert oder zusammen mit einem nicht von ANDERMATT gelieferten Produkt eingesetzt werden.

(4) Bei Rechtsverletzungen durch von ANDERMATT gelieferte Produkte anderer Hersteller wird ANDERMATT nach ihrer Wahl Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Ansprüche gegen ANDERMATT bestehen in diesen Fällen nach Massgabe dieses § 8 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

(5) Der Weiterverkauf der Waren ist nur in der Originalverpackung zulässig. Ein Weiterverkauf der Waren ins Ausland ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung von ANDERMATT erlaubt.

(6) Mit dem Hochladen von Bildmaterial (Fotos, Zeichnungen, Bilder, Logos, Videos, etc.) auf der Website von ANDERMATT bestätigt der Kunde das Urheberrecht für das entsprechende Bildmaterial zu besitzen und räumt ANDERMATT das Nutzungsrecht am hochgeladenen Bildmaterial ein. ANDERMATT sowie ihre verbundenen Gesellschaften dürfen das Bildmaterial ohne örtliche, zeitliche oder auflagenmässige Beschränkung in sämtlichen Medien (Print, Online, für Broschüren, Inserate, Onlineshop etc.) kommerziell verwenden.

(7) Etwaige Ansprüche des Kunden aus Schutzrechtsverletzungen unterliegen den Beschränkungen des § 9 dieser AGB.

§ 9 - Haftung

(1) Alle Fälle von Nicht- oder Schlechterfüllung, Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Kunden, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen AGB unter Vorbehalt zwingenden Rechts abschliessend geregelt.

(2) In keinem Fall bestehen Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden, die nicht an den Waren selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie andere direkte oder indirekte Schäden. Die Haftung ist in jedem Fall auf den Rechnungswert der Lieferung oder Leistung beschränkt. Eine Haftung für mittelbare Schäden und Mängelfolgeschäden jeglicher Art ist ausdrücklich ausgeschlossen.

(3) Soweit ANDERMATT beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

(4) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von ANDERMATT.        

§ 10 - Eigentumsvorbehalt

(1) Die von ANDERMATT an den Kunden gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum von ANDERMATT. Die Waren sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfassten Gegenstände werden nachfolgend «Vorbehaltsware» genannt.

(2) Der Kunde ist zur Weiterveräusserung der Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsgang in der Originalverpackung berechtigt. Der Kunde tritt für den Fall der Weiterübereignung der Vorbehaltsware schon jetzt sämtliche Ansprüche gegen den Erwerber an ANDERMATT ab. ANDERMATT nimmt diese Abtretung an. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräussert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an ANDERMATT ab, der dem von ANDERMATT in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.

(3) Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung der Vorbehaltswaren durch ANDERMATT gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

(4) Der Kunde ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutze des Eigentums von ANDERMATT erforderlich sind, mitzuwirken, insbesondere ermächtigt er ANDERMATT mit Abschluss des Vertrages, auf Kosten des Kunden die Eintragung oder Vormerkung des Eigentumsvorbehalts in öffentlichen Registern, Büchern oder dergleichen gemäss den betreffenden Landesgesetzen vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen.

§ 11 - Schlussbestimmungen

(1) Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen ANDERMATT und dem Kunden ist nach Wahl von ANDERMATT der Geschäftssitz von ANDERMATT oder der Sitz des Kunden. Für Klagen gegen ANDERMATT ist der Sitz von ANDERMATT (Grossdietwil / LU, Schweiz) ausschliesslicher Gerichtsstand. Der Sitz von ANDERMATT ist für Kunden mit Geschäftssitz im Ausland zudem der vereinbarte Betreibungsort (Spezialdomizil nach Art. 50 Abs. 2 SchKG). Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschliessliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

(2) Die Beziehungen zwischen ANDERMATT und dem Kunden unterliegen ausschliesslich des Rechts der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen unverändert wirksam.

 

Version 01/2023